Privatnutzung

Haus- und Nutzungsordnung für das Vereinsheim Kelter

I ) Allgemeine Bestimmungen

  1. Das Vereinsheim Kelter wird vom erweiterten Vereinsvorstand verwaltet. Dieser entscheidet über die Zulassung von Veranstaltungen.
  2. Der Mieter muss Mitglied im Schwäbischen Albverein der Ortsgruppe Bonlanden sein. Nichtmitglieder verpflichten sich für eine Mitgliedschaft für mindestens drei Jahre.
  3. Der Mieter muss bei der Veranstaltung anwesend sein. Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
  4. Jede/r Mieter/in ist verpflichtet, in seinem Verhalten der Art und Zweckbestimmung des Hauses Rechnung zu tragen. Die max. Personenanzahl im Außenbereich sind 100 und im Innenraum 50 Personen.
  5. Der Nutzer ist gehalten, Einrichtungen und Geräte des Vereinsheims pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden. Eingetretene Beschädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister bzw. dem Vereinsvorstand zu melden. Für Beschädigungen haftet der Verursacher bzw. Veranstalter.
  6. Die Küche, der gesamte Wirtschaftsraum, Eingangsbereich und die Toiletten sind nass zu reinigen.
  7. Die benutzten Räume sind inklusive Inventar im gereinigten, einwandfreien und sofort wieder benutzbaren Zustand zum Veranstaltungsende zu hinterlassen. Das gesamte Inventar ist an den vorgefundenen Platz zurückzustellen. Dies gilt auch für Außenbereich.
  8. Abfälle jeglicher Art, die bei der Veranstaltung anfallen, sind vom Veranstalter bzw. Mieter auf eigene Kosten selbst zu entsorgen.
  9. Im gesamten Vereinsheim ist das Rauchen verboten.
  10. Das Vereinsheim befindet sich in einem Naherholungsgebiet und wir leben in guter nachbarschaftlicher Beziehung. Die allgemein gültigen Ruhezeiten sind einzuhalten.
  11. Die Besucher sind vom Veranstalter / Mieter darauf hinzuweisen, die Parkplätze an der Kelter zu nutzen. Sollten diese nicht ausreichen, muss auf dem öffentlichen Parkplatz beim Schützenhaus geparkt werden. Die Zufahrt zur Kelter muss für Rettungsfahrzeuge frei bleiben.
  12. Für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltungen (einschl. Auf- und Abbauten) entstehen, haftet der Veranstalter / Mieter.
  13. Diese Ordnung ist für jeden Besucher/in des Vereinsheims verbindlich.
  14. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gesamte Wasserversorgung über einen Trinkwasserbrunnen erfolgt. Auf Grund der allgemeinen bekannten Grundwasserverknappung kam es deshalb in den vergangenen Jahren immer wieder zur Wasserproblemen (Ausfall). Der Vermieter übernimmt keine Haftung für einen Ausfall oder anderen Problemen mit der Wasserversorgung.

II ) Hausrecht

  1. Das Hausrecht im Gebäude- und Außenbereich übt der Vorstand oder die von ihm beauftragten Personen aus.
  2. Kommen Einzelpersonen oder Gruppen trotz wiederholter Aufforderung den ergehenden Anordnungen nicht nach, kann die betreffende Person oder Gruppe des Hauses verwiesen werden bzw. die Veranstaltung abgebrochen werden.
  3. Der Vereinsausschuss kann in begründeten Fällen für Einzelpersonen oder Gruppen ein Hausverbot aussprechen.
  4. Grundsatz: Vereinsnutzung hat immer Vorrang vor Privatnutzung

Das Vorstandsteam